-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
zurück zum Seitenanfang
Gesamter Inhalt (35533)
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (9369)
Vorschriften (24366)
Bundesrecht (18378)
Staats- und Verfassungsrecht (384)
Verwaltung (2062)
Rechtspflege (3107)
Zivil- und Strafrecht (5513)
Verteidigung (136)
Finanzwesen (1662)
Wirtschaftsrecht (3297)
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (971)
ArbSchG (36)
BaustellV (13)
BetrSichV (47)
12. ProdSV (31)
BGG (40)
SGB IX (295)
WoGV (33)
WoGG (69)
SGB VII (324)
ERSTES KAPITEL Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall (18)
ZWEITES KAPITEL Prävention (13)
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (106)
VIERTES KAPITEL Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen (13)
FÜNFTES KAPITEL Organisation (51)
SECHSTES KAPITEL Aufbringung der Mittel (61)
SIEBTES KAPITEL Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten (14)
ERSTER ABSCHNITT Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern (4)
ZWEITER ABSCHNITT Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten (9)
§ 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer (1)
§ 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren (1)
§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer (1)
§ 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen (1)
§ 195 Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden (1)
§ 196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden (1)
§ 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden (1)
§ 198 Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer (1)
ACHTES KAPITEL Datenschutz (15)
NEUNTES KAPITEL Bußgeldvorschriften (4)
ZEHNTES KAPITEL Übergangsrecht (21)
ELFTES KAPITEL Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung (5)
Anlage 1 zu § 114 (1)
Anlage 2 (1)
ChemG (83)
Verkehrswesen, Wasserstraßen (1246)
Landesrecht (5988)
Entscheidungen (1798)
Vorgang läuft - bitte warten Sie, bis der Vorgang abgeschlossen ist.
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
Bundesrecht
→
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
→
SGB VII
→
SIEBTES KAPITEL Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
→
ZWEITER ABSCHNITT Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
→
§ 195 Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Unfallversicherung
vom
7.
August
1996
(
BGBl.
I
S. 1254
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
März
2024
(
BGBl.
I
Nr. 101
)
*1
Artikel 1 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes. Gemäß Artikel 36 dieses Gesetzes sind §
1
Nr. 1 und §§
14
bis
25
am 21. August 1996, das SGB VII im Übrigen am 1. Januar 1997 in Kraft getreten.
Mehr...
Schließen
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung
§ 195 Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden
×
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
×