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Gesamter Inhalt (34022)
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften (37)
Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften (88)
Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (65)
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb (11)
§ 32 Erlaubnis (1)
§ 33 Versagung der Erlaubnis (1)
§ 33 a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (1)
§ 33 b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (1)
§ 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall (1)
§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (1)
§ 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (1)
§ 36 a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen (1)
§ 37 Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte (1)
§ 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung (1)
2. Bezeichnungsschutz (6)
3. Auskünfte und Prüfungen (5)
4. Maßnahmen in besonderen Fällen (16)
4 a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems (22)
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten (4)
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (4)
Fünfter Abschnitt Sondervorschriften (8)
Sechster Abschnitt Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (16)
Siebenter Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (14)
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften (32)
Anhang I (1)
FAG (26)
KHG (59)
Wirtschaftsrecht (2875)
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (689)
Verkehrswesen, Wasserstraßen (1223)
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§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
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Gesetz über das Kreditwesen
(Kreditwesengesetz - KWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
9.
September
1998
(
BGBl.
I
S. 2776
)
, letzte Änderung vom
22.
Februar
2023
(
BGBl.
I
Nr. 51
)
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