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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften (37)
Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften (90)
Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (66)
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb (11)
§ 32 Erlaubnis (1)
§ 33 Versagung der Erlaubnis (1)
§ 33 a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (1)
§ 33 b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (1)
§ 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall (1)
§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (1)
§ 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (1)
§ 36 a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen (1)
§ 37 Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte (1)
§ 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung (1)
2. Bezeichnungsschutz (6)
3. Auskünfte und Prüfungen (5)
4. Maßnahmen in besonderen Fällen (17)
4 a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems (22)
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten (4)
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (4)
Fünfter Abschnitt Sondervorschriften (8)
Sechster Abschnitt Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (16)
Abschnitt 6 a. DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858 (6)
Siebenter Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (15)
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften (32)
Anhang I (1)
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1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
KWG | § 33 Versagung der Erlaubnis
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 22.12.2023)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 33 Versagung der Erlaubnis (1) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital...
KWG | § 32 Erlaubnis
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.12.2023 (Änderung vom 22.12.2023)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 32 Erlaubnis (1) 1Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreib...
KWG | § 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.3.2023 (Änderung vom 22.2.2023)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (1) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. 2Die Erla...
KWG | § 37 Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 10.11.2021 (Änderung vom 3.6.2021)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 37 Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte (1) 1Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklun...
KWG | § 36 a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 3.6.2021)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 36 a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen (1) 1In den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 7, 9 oder 10 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwor...
KWG | § 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 3.6.2021)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (1) 1In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, sta...
KWG | § 33 b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.6.2021 (Änderung vom 12.5.2021)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 33 b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums 1Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. ...
KWG | § 33 a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 19.12.2014 (Änderung vom 10.12.2014)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 33 a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union 1Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung über einen Antrag...
KWG | § 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 19.12.2014 (Änderung vom 10.12.2014)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall (1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung. (2) 1Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis da...
KWG | § 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 19.12.2014 (Änderung vom 10.12.2014)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung (1) 1Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, ...
KWG | 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
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Gesetz über das Kreditwesen
(Kreditwesengesetz - KWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
9.
September
1998
(
BGBl.
I
S. 2776
)
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 411
)
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1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
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