-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
zurück zum Seitenanfang
Gesamter Inhalt (35533)
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (9369)
Vorschriften (24366)
Bundesrecht (18378)
Staats- und Verfassungsrecht (384)
Verwaltung (2062)
Rechtspflege (3107)
Zivil- und Strafrecht (5513)
Verteidigung (136)
Finanzwesen (1662)
AO (596)
GrEStG (41)
BewG (375)
GrStG (44)
GrStDV (7)
VOB (180)
BBankG (57)
KWG (276)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften (37)
Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften (90)
Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (66)
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb (11)
2. Bezeichnungsschutz (6)
3. Auskünfte und Prüfungen (5)
4. Maßnahmen in besonderen Fällen (17)
4 a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems (22)
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten (4)
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (4)
Fünfter Abschnitt Sondervorschriften (8)
Sechster Abschnitt Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (16)
Abschnitt 6 a. DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858 (6)
Siebenter Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (15)
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften (32)
Anhang I (1)
FAG (26)
KHG (60)
Wirtschaftsrecht (3297)
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (971)
Verkehrswesen, Wasserstraßen (1246)
Landesrecht (5988)
Entscheidungen (1798)
Vorgang läuft - bitte warten Sie, bis der Vorgang abgeschlossen ist.
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
Bundesrecht
→
Finanzwesen
→
KWG
→
Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
Datum
Rechtssystematik
1
–
20
von
66
KWG | § 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.12.2023 (Änderung vom 22.12.2023)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unte...
KWG | § 33 Versagung der Erlaubnis
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 22.12.2023)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 33 Versagung der Erlaubnis (1) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital...
KWG | § 49 Sofortige Vollziehbarkeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.12.2023 (Änderung vom 22.12.2023)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 49 Sofortige Vollziehbarkeit (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln au...
KWG | § 32 Erlaubnis
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.12.2023 (Änderung vom 22.12.2023)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 32 Erlaubnis (1) 1Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreib...
KWG | § 46 i Zuordnung verwahrter Kryptowerte; Kosten der Aussonderung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.12.2023 (Änderung vom 11.12.2023)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 46 i Zuordnung verwahrter Kryptowerte; Kosten der Aussonderung (1) 1Der im Rahmen eines Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte Kryptowert gilt als dem Kun...
KWG | § 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.3.2023 (Änderung vom 22.2.2023)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (1) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. 2Die Erla...
KWG | § 45 c Sonderbeauftragter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 28.12.2022 (Änderung vom 19.12.2022)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 45 c Sonderbeauftragter (1) 1Die Aufsichtsbehörde kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Institut betrauen und ih...
KWG | § 45 b Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.7.2021 (Änderung vom 3.6.2021)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 45 b Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln (1) 1Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25 a Abs. 1, kann die Aufs...
KWG | § 37 Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 10.11.2021 (Änderung vom 3.6.2021)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 37 Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte (1) 1Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklun...
KWG | § 44 c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 10.11.2021 (Änderung vom 3.6.2021)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 44 c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen (1) 1Ein Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie andere Unternehmen...
KWG | § 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 11.6.2021 (Änderung vom 3.6.2021)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 (1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweckgesellscha...
KWG | § 36 a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 3.6.2021)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 36 a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen (1) 1In den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 7, 9 oder 10 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwor...
KWG | § 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2022 (Änderung vom 3.6.2021)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (1) 1In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, sta...
KWG | § 46 e Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.6.2021 (Änderung vom 12.5.2021)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 46 e Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (1) 1Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines CRR-Kredi...
KWG | § 44 a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.6.2021 (Änderung vom 12.5.2021)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 44 a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen (1) 1Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlun...
KWG | § 33 b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.6.2021 (Änderung vom 12.5.2021)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 33 b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums 1Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. ...
KWG | § 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 9.12.2020)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität (1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder andere Umst...
KWG | § 46 f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 28.12.2020 (Änderung vom 9.12.2020)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 46 f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge (1) 1Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern von der Geschäftsstelle des Insolve...
KWG | § 46 Maßnahmen bei Gefahr
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 29.12.2020 (Änderung vom 9.12.2020)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 46 Maßnahmen bei Gefahr (1) 1Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ih...
KWG | § 48 t Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 28.6.2021 (Änderung vom 9.12.2020)
Gesetz über das Kreditwesen
(KWG)
Gesetz über das Kreditwesen KWG § 48 t Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken (1) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität Veränderungen in der Intensität des makropru...
Datum
Rechtssystematik
1
–
20
von
66
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Gesetz über das Kreditwesen
(Kreditwesengesetz - KWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
9.
September
1998
(
BGBl.
I
S. 2776
)
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 411
)
Mehr...
Schließen
Gesetz über das Kreditwesen
Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
×
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
×