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6. Ausführung der Enteignung
Landbeschaffungsgesetz | § 51 (Ausführung der Enteignung)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.9.2007 (Änderung vom 7.9.2007)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 51 (Ausführung der Enteignung) (1) 1Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen ...
Landbeschaffungsgesetz | § 56 (Anwendbare Vorschriften; Kündigung; Zuständigkeit der Enteignungsbehörde)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 56 (Anwendbare Vorschriften; Kündigung; Zuständigkeit der Enteignungsbehörde) (1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschäd...
Landbeschaffungsgesetz | § 52 (Besitzeinweisung)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 52 (Besitzeinweisung) In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und i...
Landbeschaffungsgesetz | § 54 (Gerichtliches Verteilungsverfahren)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 54 (Gerichtliches Verteilungsverfahren) (1) Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Betei...
Landbeschaffungsgesetz | § 57 (Rückenteignung)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 57 (Rückenteignung) (1) 1Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Gru...
Landbeschaffungsgesetz | 6. Ausführung der Enteignung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung 6. Ausführung der Enteignung
Landbeschaffungsgesetz | § 53 (Hinterlegung von Geldentschädigungen)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 53 (Hinterlegung von Geldentschädigungen) (1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befri...
Landbeschaffungsgesetz | § 55 (Nachträgliche Vermögensnachteile)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 55 (Nachträgliche Vermögensnachteile) 1Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, ...
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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
(Landbeschaffungsgesetz)
vom
23.
Februar
1957
(
BGBl.
I
S. 134
)
, letzte Änderung vom
19.
Juni
2020
(
BGBl.
I
S. 1328
)
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