-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
zurück zum Seitenanfang
Gesamter Inhalt (35533)
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (9369)
Vorschriften (24366)
Bundesrecht (18378)
Staats- und Verfassungsrecht (384)
Verwaltung (2062)
Rechtspflege (3107)
Zivil- und Strafrecht (5513)
Verteidigung (136)
Schutzbereichgesetz (42)
Landbeschaffungsgesetz (94)
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften und Grundsätze über den freihändigen Erwerb (10)
ZWEITER TEIL Enteignung (62)
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (3)
Zweiter Abschnitt Gegenstand der Enteignung (6)
Dritter Abschnitt Enteignungsentschädigung (14)
Vierter Abschnitt Enteignungs- und Entschädigungsverfahren (38)
1. Enteignungsbehörde und Beteiligte (5)
2. Planprüfung (8)
§ 31 (Planaufstellung; öffentliche Auslegung) (1)
§ 32 (Absehen von der Planaufstellung, Benachrichtigung) (1)
§ 33 (Planprüfungstermin) (1)
§ 34 (Einwendungen) (1)
§ 35 (Weiterer Inhalt des Planprüfungstermins; Antrag auf Entschädigung in Land) (1)
§ 36 (Absehen von einer Planaufstellung bei dinglichen und persönlichen Rechten) (1)
§ 37 (Einigung) (1)
3. Vorzeitige Besitzeinweisung (6)
4. Festsetzung der Entschädigung (5)
5. Enteignungsbeschluß (5)
6. Ausführung der Enteignung (8)
DRITTER TEIL Rechtsbehelfe (7)
VIERTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften (14)
Finanzwesen (1662)
Wirtschaftsrecht (3297)
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (971)
Verkehrswesen, Wasserstraßen (1246)
Landesrecht (5988)
Entscheidungen (1798)
Vorgang läuft - bitte warten Sie, bis der Vorgang abgeschlossen ist.
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
Bundesrecht
→
Verteidigung
→
Landbeschaffungsgesetz
→
ZWEITER TEIL Enteignung
→
Vierter Abschnitt Enteignungs- und Entschädigungsverfahren
→
2. Planprüfung
Landbeschaffungsgesetz | § 31 (Planaufstellung; öffentliche Auslegung)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.2.2006 (Änderung vom 12.8.2005)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 31 (Planaufstellung; öffentliche Auslegung) (1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind,...
Landbeschaffungsgesetz | § 36 (Absehen von einer Planaufstellung bei dinglichen und persönlichen Rechten)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 36 (Absehen von einer Planaufstellung bei dinglichen und persönlichen Rechten) (1) 1Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum...
Landbeschaffungsgesetz | 2. Planprüfung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung 2. Planprüfung
Landbeschaffungsgesetz | § 34 (Einwendungen)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 34 (Einwendungen) (1) 1Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind ge...
Landbeschaffungsgesetz | § 35 (Weiterer Inhalt des Planprüfungstermins; Antrag auf Entschädigung in Land)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 35 (Weiterer Inhalt des Planprüfungstermins; Antrag auf Entschädigung in Land) (1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschäd...
Landbeschaffungsgesetz | § 32 (Absehen von der Planaufstellung, Benachrichtigung)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 32 (Absehen von der Planaufstellung, Benachrichtigung) (1) 1Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordn...
Landbeschaffungsgesetz | § 33 (Planprüfungstermin)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 33 (Planprüfungstermin) (1) 1Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzu...
Landbeschaffungsgesetz | § 37 (Einigung)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 37 (Einigung) (1) 1Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück od...
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
(Landbeschaffungsgesetz)
vom
23.
Februar
1957
(
BGBl.
I
S. 134
)
, letzte Änderung vom
19.
Juni
2020
(
BGBl.
I
S. 1328
)
Mehr...
Schließen
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
2. Planprüfung
×
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
×