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Dritter Abschnitt Enteignungsentschädigung
Landbeschaffungsgesetz | § 25 (Naturalwertrente)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 14.9.2007 (Änderung vom 7.9.2007)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 25 (Naturalwertrente) 1An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlandes kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dri...
Landbeschaffungsgesetz | § 26 (Entschädigung und Kosten für die Folgen der Enteignung)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 26 (Entschädigung und Kosten für die Folgen der Enteignung) 1Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §...
Landbeschaffungsgesetz | § 27 (Herrichtung des Ersatzlandes)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 27 (Herrichtung des Ersatzlandes) 1Wird die Entschädigung in Land gewährt, so kann der Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die al...
Landbeschaffungsgesetz | § 24 (Wertunterschiede)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 24 (Wertunterschiede) 1Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunters...
Landbeschaffungsgesetz | § 23 (Dingliche Rechte am Ersatzland)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 23 (Dingliche Rechte am Ersatzland) (1) 1Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte ganz o...
Landbeschaffungsgesetz | Dritter Abschnitt Enteignungsentschädigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung Dritter Abschnitt Enteignungsentschädigung
Landbeschaffungsgesetz | § 20 (Aufrechterhaltung von Rechten; Entschädigung bei Erlöschen)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 20 (Aufrechterhaltung von Rechten; Entschädigung bei Erlöschen) (1) 1Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so...
Landbeschaffungsgesetz | § 17 (Entschädigungsgrund; Entschädigungsberechtigter; Bemessung der Entschädigung)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 17 (Entschädigungsgrund; Entschädigungsberechtigter; Bemessung der Entschädigung) (1) Die Entschädigung wird gewährt für 1. den durch...
Landbeschaffungsgesetz | 2. Entschädigung und Kosten für Folgen der Enteignung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung 2. Entschädigung und Kosten für Folgen der Enteignung
Landbeschaffungsgesetz | § 22 (Entschädigung in Land)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 22 (Entschädigung in Land) (1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilwei...
Landbeschaffungsgesetz | § 18 (Entschädigung für Rechtsverlust; entschädigungsloser Abbruch)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 18 (Entschädigung für Rechtsverlust; entschädigungsloser Abbruch) (1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Recht...
Landbeschaffungsgesetz | 1. Entschädigung für die Enteignung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung 1. Entschädigung für die Enteignung
Landbeschaffungsgesetz | § 19 (Andere Vermögensnachteile)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 19 (Andere Vermögensnachteile) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerecht...
Landbeschaffungsgesetz | § 21 (Entschädigung in Geld)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung § 21 (Entschädigung in Geld) Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land ode...
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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
(Landbeschaffungsgesetz)
vom
23.
Februar
1957
(
BGBl.
I
S. 134
)
, letzte Änderung vom
19.
Juni
2020
(
BGBl.
I
S. 1328
)
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Dritter Abschnitt Enteignungsentschädigung
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