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Schutzbereichgesetz | § 15 (Entziehung des Eigentums)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung § 15 (Entziehung des Eigentums) (1) 1Wird dem Eigentümer durch eine Einwirkung nach diesem Gesetz die wirtschaftliche ...
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Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung § 13 (Vermögensvorteil) (1) Eine Entschädigung nach § 12 wird nicht gezahlt, soweit einem Entschädigungsberechtigten i...
Schutzbereichgesetz | Dritter Abschnitt Entschädigung
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung Dritter Abschnitt Entschädigung
Schutzbereichgesetz | § 16 (Zahlungspflicht)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung § 16 (Zahlungspflicht) (1) Zahlungspflichtig ist der Bund. (2) Ist ein Schutzbereich auf Grund der Verpflichtungen d...
Schutzbereichgesetz | § 12 (Art und Höhe der Entschädigung)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung § 12 (Art und Höhe der Entschädigung) (1) 1Entstehen durch die Einwirkungen nach diesem Gesetz dem Eigentümer oder ein...
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Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung § 14 (Wiederkehrende Leistungen) (1) Wenn die Entschädigung für den Entzug oder die Beschränkung der Nutzung in einer ...
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Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
(Schutzbereichgesetz)
vom
7.
Dezember
1956
(
BGBl.
I
S. 899
)
, letzte Änderung vom
13.
Mai
2015
(
BGBl.
I
S. 706
)
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