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Zweiter Abschnitt Schutzbereichbehörden
Schutzbereichgesetz | § 9 (Zuständigkeit)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.5.2015 (Änderung vom 13.5.2015)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
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Schutzbereichgesetz | § 11 (Überlassung von Unterlagen und Plänen)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
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Schutzbereichgesetz | § 10 (Befugnisse der Beauftragten)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
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Schutzbereichgesetz | Zweiter Abschnitt Schutzbereichbehörden
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung Zweiter Abschnitt Schutzbereichbehörden
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Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
(Schutzbereichgesetz)
vom
7.
Dezember
1956
(
BGBl.
I
S. 899
)
, letzte Änderung vom
13.
Mai
2015
(
BGBl.
I
S. 706
)
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