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1. ABSCHNITT Grundlagen des Zweckverbands (5)
2. ABSCHNITT Bildung des Zweckverbands (7)
3. ABSCHNITT Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands (10)
§ 12 Organe (1)
§ 13 Verbandsversammlung (1)
§ 14 Ausschüsse (1)
§ 15 Geschäftsgang (1)
§ 16 Verbandsvorsitzender (1)
§ 17 Beamte (1)
§ 18 Wirtschaftsführung (1)
§ 19 Deckung des Finanzbedarfs (1)
§ 20 Unmittelbare Anwendung des Eigenbetriebsrechts auf Zweckverbände (1)
4. Abschnitt Vereinigung und Eingliederung von Zweckverbänden (5)
5. ABSCHNITT Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbands (5)
DRITTER TEIL Gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten (3)
VIERTER TEIL Öffentlich-rechtliche Vereinbarung (5)
FÜNFTER TEIL Aufsicht (2)
SECHSTER TEIL Anwendung in Sonderfällen (4)
SIEBTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen (5)
FAG (76)
KAG (63)
Umweltschutzrecht (72)
Energieeinsparungs-, Erneuerbare-Energien-Wärmerecht (35)
Gewerberecht, Geräte- und Produktsicherheitsrecht (28)
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3. ABSCHNITT Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands
GKZ | § 20 Unmittelbare Anwendung des Eigenbetriebsrechts auf Zweckverbände
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.4.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
(GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit GKZ § 20 Unmittelbare Anwendung des Eigenbetriebsrechts auf Zweckverbände (1) 1Die Verbandssatzung eines Zweckverbands, dessen Hauptzweck der Betrieb eines Untern...
GKZ | § 18 Wirtschaftsführung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.6.2020 (Änderung vom 17.6.2020)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
(GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit GKZ § 18 Wirtschaftsführung Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. ...
GKZ | § 15 Geschäftsgang
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.5.2020 (Änderung vom 7.5.2020)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
(GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit GKZ § 15 Geschäftsgang (1) 1Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. 2Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtig...
GKZ | § 19 Deckung des Finanzbedarfs
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.5.2009 (Änderung vom 4.5.2009)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
(GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit GKZ § 19 Deckung des Finanzbedarfs (1) 1Der Zweckverband kann, soweit seine sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, ...
GKZ | 3. ABSCHNITT Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
(GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit GKZ 3. ABSCHNITT Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands
GKZ | § 12 Organe
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
(GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit GKZ § 12 Organe (1) Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. (2) 1Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Ve...
GKZ | § 16 Verbandsvorsitzender
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
(GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit GKZ § 16 Verbandsvorsitzender (1) 1Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats. 2Er ist Leiter der Verbandsverwaltung...
GKZ | § 13 Verbandsversammlung
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
(GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit GKZ § 13 Verbandsversammlung (1) 1Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbands. 2Sie ist für den Erlaß von Satzungen zuständig. (2) 1Die Verband...
GKZ | § 14 Ausschüsse
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
(GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit GKZ § 14 Ausschüsse (1) 1Durch die Verbandssatzung können beschließende Ausschüsse der Verbandsversammlung gebildet und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauern...
GKZ | § 17 Beamte
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
(GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit GKZ § 17 Beamte (1) Der Zweckverband besitzt das Recht, Beamte zu haben. (2) Hauptamtliche Beamte dürfen nur ernannt werden, wenn dies in der Verbandssatzung vo...
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Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
(GKZ)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
16.
September
1974
(
GBl.
S. 408
, ber. 1975
S. 460
, ber. 1976
S. 408
)
, letzte Änderung vom
4.
April
2023
(
GBl.
S. 137
)
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3. ABSCHNITT Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands
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