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ERSTER TEIL Wesen und Aufgaben der Gemeinde (28)
ZWEITER TEIL Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (69)
1. ABSCHNITT Organe (2)
2. ABSCHNITT Gemeinderat (25)
3. ABSCHNITT Bürgermeister (16)
§ 42 Rechtsstellung des Bürgermeisters (1)
§ 43 Stellung im Gemeinderat (1)
§ 44 Leitung der Gemeindeverwaltung (1)
§ 45 Wahlgrundsätze (1)
§ 46 Wählbarkeit, Hinderungsgründe (1)
§ 47 Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung (1)
§ 48 Stellvertreter des Bürgermeisters (1)
§ 49 Beigeordnete (1)
§ 50 Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten (1)
§ 51 Hinderungsgründe (1)
§ 52 Besondere Dienstpflichten (1)
§ 52 a Wahrung der Rechte von Beamten und Tarifbeschäftigten des Landes (1)
§ 53 Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht (1)
§ 54 Verpflichtungserklärungen (1)
§ 55 Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten (1)
4. ABSCHNITT Gemeindebedienstete (4)
5. ABSCHNITT Besondere Verwaltungsformen (21)
DRITTER TEIL Gemeindewirtschaft (63)
VIERTER TEIL Aufsicht (13)
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen (20)
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GKZ (55)
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3. ABSCHNITT Bürgermeister
GemO | § 46 Wählbarkeit, Hinderungsgründe
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 46 Wählbarkeit, Hinderungsgründe (1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zula...
GemO | § 48 Stellvertreter des Bürgermeisters
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 48 Stellvertreter des Bürgermeisters (1) 1In Gemeinden ohne Beigeordnete (§ 49) bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertrete...
GemO | § 52 a Wahrung der Rechte von Beamten und Tarifbeschäftigten des Landes
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.4.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 52 a Wahrung der Rechte von Beamten und Tarifbeschäftigten des Landes (1) 1Führt ein hauptamtlicher Bürgermeister, der aus einem Beamten- oder Richterverh...
GemO | § 47 Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 47 Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung (1) 1Wird die Wahl des Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand oder Ve...
GemO | § 42 Rechtsstellung des Bürgermeisters
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 42 Rechtsstellung des Bürgermeisters (1) 1Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. 2Er vertritt die Gemeinde...
GemO | § 45 Wahlgrundsätze
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 45 Wahlgrundsätze (1) 1Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Die Wahl ist nac...
GemO | § 50 Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.2.2016 (Änderung vom 28.10.2015)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 50 Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten (1) 1Die Beigeordneten sind als hauptamtliche Beamte auf Zeit zu bestellen. 2Ihre Amtszeit beträgt acht...
GemO | § 55 Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.12.2015 (Änderung vom 28.10.2015)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 55 Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten (1) Der Gemeinderat kann einen Beirat bilden, der den Bürgermeister in allen Angelegenheiten des § 44 Abs...
GemO | § 53 Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.5.2009 (Änderung vom 4.5.2009)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 53 Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht (1) 1Der Bürgermeister kann Gemeindebedienstete mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder ...
GemO | § 54 Verpflichtungserklärungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.5.2009 (Änderung vom 4.5.2009)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 54 Verpflichtungserklärungen (1) 1Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer ...
GemO | § 49 Beigeordnete
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2005 (Änderung vom 1.7.2004)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 49 Beigeordnete (1) 1In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern können, in Stadtkreisen müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters ein oder mehrere hau...
GemO | 3. ABSCHNITT Bürgermeister
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO 3. ABSCHNITT Bürgermeister
GemO | § 43 Stellung im Gemeinderat
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 43 Stellung im Gemeinderat (1) Der Bürgermeister bereitet die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse. (2) 1Der B...
GemO | § 52 Besondere Dienstpflichten
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 52 Besondere Dienstpflichten Für den Bürgermeister und die Beigeordneten gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 und des § 18 entsprechend.
GemO | § 44 Leitung der Gemeindeverwaltung
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 44 Leitung der Gemeindeverwaltung (1) 1Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung. 2Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnung...
GemO | § 51 Hinderungsgründe
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 51 Hinderungsgründe (1) 1Beigeordnete können nicht gleichzeitig andere Planstellen der Gemeinde innehaben oder deren Bedienstete sein. 2Sie können auch ni...
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Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(Gemeindeordnung - GemO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
24.
Juli
2000
(
GBl.
S. 581
, ber.
S. 698
)
, letzte Änderung vom
27.
Juni
2023
(
GBl.
S. 229
)
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3. ABSCHNITT Bürgermeister
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