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ZWEITER TEIL Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
Datum
Rechtssystematik
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–
20
von
69
GemO | § 32 Rechtsstellung der Gemeinderäte
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 32 Rechtsstellung der Gemeinderäte (1) 1Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig. 2Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung ö...
GemO | § 72 Anwendung von Rechtsvorschriften
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 72 Anwendung von Rechtsvorschriften 1Soweit in den §§ 67 bis 71 nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts des Zwei...
GemO | § 46 Wählbarkeit, Hinderungsgründe
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 46 Wählbarkeit, Hinderungsgründe (1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zula...
GemO | § 48 Stellvertreter des Bürgermeisters
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 48 Stellvertreter des Bürgermeisters (1) 1In Gemeinden ohne Beigeordnete (§ 49) bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertrete...
GemO | § 52 a Wahrung der Rechte von Beamten und Tarifbeschäftigten des Landes
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.4.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 52 a Wahrung der Rechte von Beamten und Tarifbeschäftigten des Landes (1) 1Führt ein hauptamtlicher Bürgermeister, der aus einem Beamten- oder Richterverh...
GemO | § 45 Wahlgrundsätze
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 45 Wahlgrundsätze (1) 1Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Die Wahl ist nac...
GemO | § 65 Bezirksbeirat
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 65 Bezirksbeirat (1) 1Die Mitglieder des Bezirksbeirats (Bezirksbeiräte) werden vom Gemeinderat aus dem Kreis der im Gemeindebezirk wohnenden wählbaren Bü...
GemO | § 69 Ortschaftsrat
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 69 Ortschaftsrat (1) 1Die Mitglieder des Ortschaftsrats (Ortschaftsräte) werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt. 2Wi...
GemO | § 71 Ortsvorsteher
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 71 Ortsvorsteher (1) 1Der Ortsvorsteher und ein oder mehrere Stellvertreter werden nach der Wahl der Ortschaftsräte (§ 69 Abs. 1) vom Gemeinderat auf Vors...
GemO | § 47 Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 47 Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung (1) 1Wird die Wahl des Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand oder Ve...
GemO | § 42 Rechtsstellung des Bürgermeisters
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 42 Rechtsstellung des Bürgermeisters (1) 1Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. 2Er vertritt die Gemeinde...
GemO | § 28 Wählbarkeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 28 Wählbarkeit (1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde. (2) 1Nicht wählbar sind Bürger, 1. die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 14...
GemO | § 26 Wahlgrundsätze
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.8.2023 (Änderung vom 4.4.2023)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 26 Wahlgrundsätze (1) Die Gemeinderäte werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern gewählt. (2) 1Gewählt wi...
GemO | § 37 a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 13.5.2020 (Änderung vom 7.5.2020)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 37 a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum (1) 1Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass notwend...
GemO | § 39 Beschließende Ausschüsse
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2020 (Änderung vom 21.5.2019)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 39 Beschließende Ausschüsse (1) 1Durch die Hauptsatzung kann der Gemeinderat beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauer...
GemO | § 31 a Folgen des Verbots einer Partei oder Wählervereinigung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.6.2018 (Änderung vom 19.6.2018)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 31 a Folgen des Verbots einer Partei oder Wählervereinigung (1) 1Stellt das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes fest, dass...
GemO | § 27 Wahlgebiet, Unechte Teilortswahl
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.6.2018 (Änderung vom 19.6.2018)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 27 Wahlgebiet, Unechte Teilortswahl (1) Die Gemeinde bildet das Wahlgebiet. (2) 1In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen können durch die Haupts...
GemO | § 29 Hinderungsgründe
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 19.12.2015 (Änderung vom 15.12.2015)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 29 Hinderungsgründe (1) 1Gemeinderäte können nicht sein 1. a) Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde, b) Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltu...
GemO | § 38 Niederschrift
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.12.2015 (Änderung vom 28.10.2015)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 38 Niederschrift (1) 1Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen, dabei findet § 3 a LVwVfG keine ...
GemO | § 30 Amtszeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.12.2015 (Änderung vom 28.10.2015)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO § 30 Amtszeit (1) Die Amtszeit der Gemeinderäte beträgt fünf Jahre. (2) 1Die Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die regelmäßigen Wahlen der Gemei...
Datum
Rechtssystematik
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Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(Gemeindeordnung - GemO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
24.
Juli
2000
(
GBl.
S. 581
, ber.
S. 698
)
, letzte Änderung vom
27.
Juni
2023
(
GBl.
S. 229
)
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