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BauO LSA (112)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften (4)
Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung (6)
Teil 3 Bauliche Anlagen (53)
Abschnitt 1 Gestaltung (3)
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung und das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (8)
§ 11 Baustelle (1)
§ 12 Standsicherheit (1)
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse (1)
§ 14 Brandschutz, Brandschutzanforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (1)
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz (1)
§ 16 Verkehrssicherheit (1)
§ 16 a Bauarten (1)
Abschnitt 3 Bauprodukte (12)
Abschnitt 4 Wände, Decken, Dächer (7)
Abschnitt 5 Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen (7)
Abschnitt 6 Technische Gebäudeausrüstung (9)
Abschnitt 7 Nutzungsbedingte Anforderungen (6)
Teil 4 Die am Bau Beteiligten (6)
Teil 5 Bauaufsichtsbehörden, Verfahren (35)
Teil 6 Schlussvorschriften (7)
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Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung und das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
BauO LSA | § 14 Brandschutz, Brandschutzanforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.2.2021 (Änderung vom 18.11.2020)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(BauO LSA)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt BauO LSA § 14 Brandschutz, Brandschutzanforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ä...
BauO LSA | § 12 Standsicherheit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.10.2016 (Änderung vom 28.9.2016)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(BauO LSA)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt BauO LSA § 12 Standsicherheit (1) 1Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. 2Die Standsicherheit andere...
BauO LSA | § 16 a Bauarten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 15.10.2016 (Änderung vom 28.9.2016)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(BauO LSA)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt BauO LSA § 16 a Bauarten (1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während eine...
BauO LSA | § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 26.6.2013)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(BauO LSA)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt BauO LSA § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse 1Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche ...
BauO LSA | Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung und das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 26.6.2013)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(BauO LSA)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt BauO LSA Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung und das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
BauO LSA | § 11 Baustelle
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(BauO LSA)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt BauO LSA § 11 Baustelle (1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren ode...
BauO LSA | § 16 Verkehrssicherheit
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(BauO LSA)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt BauO LSA § 16 Verkehrssicherheit (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein....
BauO LSA | § 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(BauO LSA)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt BauO LSA § 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz (1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. (...
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Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(BauO LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
10.
September
2013
(
GVBl. LSA
S. 440
)
, letzte Änderung vom
14.
Februar
2024
(
GVBl. LSA
S. 22
)
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Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung und das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
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