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Gesamter Inhalt (35534)
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LBO (114)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften (4)
Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung (6)
Teil 3 Bauliche Anlagen (54)
Abschnitt 1 Gestaltung (3)
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (8)
Abschnitt 3 Bauprodukte (12)
Abschnitt 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer (8)
Abschnitt 5 Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen (7)
Abschnitt 6 Technische Gebäudeausrüstung (9)
Abschnitt 7 Nutzungsbedingte Anforderungen (6)
§ 47 Aufenthaltsräume (1)
§ 48 Wohnungen (1)
§ 49 Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder (1)
§ 50 Barrierefreies Bauen (1)
§ 51 Sonderbauten (1)
Teil 4 Die am Bau Beteiligten (6)
Teil 5 Bauaufsichtsbehörden, Verfahren (37)
Teil 6 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften (6)
Thüringen (119)
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Abschnitt 7 Nutzungsbedingte Anforderungen
LBO | § 48 Wohnungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2022 (Änderung vom 6.12.2021)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein LBO § 48 Wohnungen (1) 1Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. 2Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüf...
LBO | § 49 Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2022 (Änderung vom 6.12.2021)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein LBO § 49 Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder (1) 1Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu er...
LBO | § 50 Barrierefreies Bauen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2022 (Änderung vom 6.12.2021)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein LBO § 50 Barrierefreies Bauen (1) 1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar se...
LBO | Abschnitt 7 Nutzungsbedingte Anforderungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.12.2021 (Änderung vom 6.12.2021)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein LBO Abschnitt 7 Nutzungsbedingte Anforderungen
LBO | § 51 Sonderbauten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2022 (Änderung vom 6.12.2021)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein LBO § 51 Sonderbauten (1) 1An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 2 besondere Anforderu...
LBO | § 47 Aufenthaltsräume
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2022 (Änderung vom 6.12.2021)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein LBO § 47 Aufenthaltsräume (1) 1Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. 2Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäude...
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Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(Landesbauordnung - LBO)
vom
6.
Dezember
2021
(
GVOBl. Schl.-H.
S. 1422
)
*1
*1
Artikel 1 des Gesetzes zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften. Gemäß Artikel 5 Satz 1 dieses Gesetzes tritt die Landesbauordnung am 1. September 2022 in Kraft.
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