-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
zurück zum Seitenanfang
Gesamter Inhalt (35534)
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (9369)
Vorschriften (24367)
Bundesrecht (18378)
Landesrecht (5989)
Baden-Württemberg (3378)
Bayern (332)
Berlin (227)
Brandenburg (119)
Bremen (112)
Hamburg (225)
Hessen (116)
Mecklenburg-Vorpommern (217)
Niedersachsen (124)
Nordrhein-Westfalen (112)
Rheinland-Pfalz (114)
Saarland (229)
Sachsen (231)
Sachsen-Anhalt (220)
Schleswig-Holstein (114)
LBO (114)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften (4)
Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung (6)
Teil 3 Bauliche Anlagen (54)
Abschnitt 1 Gestaltung (3)
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (8)
§ 11 Baustelle (1)
§ 12 Standsicherheit (1)
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse (1)
§ 14 Brandschutz (1)
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz (1)
§ 16 Verkehrssicherheit (1)
§ 16 a Bauarten (1)
Abschnitt 3 Bauprodukte (12)
Abschnitt 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer (8)
Abschnitt 5 Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen (7)
Abschnitt 6 Technische Gebäudeausrüstung (9)
Abschnitt 7 Nutzungsbedingte Anforderungen (6)
Teil 4 Die am Bau Beteiligten (6)
Teil 5 Bauaufsichtsbehörden, Verfahren (37)
Teil 6 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften (6)
Thüringen (119)
Entscheidungen (1798)
Vorgang läuft - bitte warten Sie, bis der Vorgang abgeschlossen ist.
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
Landesrecht
→
Schleswig-Holstein
→
LBO
→
Teil 3 Bauliche Anlagen
→
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
LBO | § 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2022 (Änderung vom 6.12.2021)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein LBO § 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz (1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz ha...
LBO | § 12 Standsicherheit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2022 (Änderung vom 6.12.2021)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein LBO § 12 Standsicherheit (1) 1Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. 2Die Standsicherheit...
LBO | Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.12.2021 (Änderung vom 6.12.2021)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein LBO Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
LBO | § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2022 (Änderung vom 6.12.2021)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein LBO § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse 1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigke...
LBO | § 16 a Bauarten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2022 (Änderung vom 6.12.2021)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein LBO § 16 a Bauarten (1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung währe...
LBO | § 14 Brandschutz
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2022 (Änderung vom 6.12.2021)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein LBO § 14 Brandschutz Anlagen sind so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Au...
LBO | § 16 Verkehrssicherheit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2022 (Änderung vom 6.12.2021)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein LBO § 16 Verkehrssicherheit (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssiche...
LBO | § 11 Baustelle
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2022 (Änderung vom 6.12.2021)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein LBO § 11 Baustelle (1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefah...
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(Landesbauordnung - LBO)
vom
6.
Dezember
2021
(
GVOBl. Schl.-H.
S. 1422
)
*1
*1
Artikel 1 des Gesetzes zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften. Gemäß Artikel 5 Satz 1 dieses Gesetzes tritt die Landesbauordnung am 1. September 2022 in Kraft.
Mehr...
Schließen
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
×
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
×